Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Namensunterschrift

Namensunterschrift

, f.

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namentliche Unterzeichnung einer Urkunde
  • mit ... namensunterschrift bekräfftigt
    1664 Hohenberg XIII V. 728
  • ist ... beliebet worden, hierüber gegenwärttiges instrument zu pappier zubringen ... [und] durch eigenhändige nahmens-unterschrifften ... zu authorisieren
    1674 SchlesKirchSchulO. 293
  • in schrifftlichen testamenten halten wir solches [Beiziehung von glaubwürdigen Zeugen] gleichfalls fuͤr noͤthig, dem zweiffels-muth zu begegnen ... wegen eines oder andern eigenhaͤndiger nahmens-unterschrifft 
    1686 SammlLivlLR. II 941
  • daß sich dieses alles ... [so] verhalte, bezeuge ich mit meiner nahmens-unterschrifft 
    1725 Faber,Staatskanzlei 53 S. 466
  • verordnen wir ..., daß alle notarii ... unter die instrumenta ... der instruments-zeugen eigenhaͤndige nahmens-unterschrifft und siegel setzen lassen sollen
    1726 BrschwLO. II 219
  • die expeditiones, welche unter dero allerhöchsten namensunterschrift an die in ihren kriegesdiensten stehende fürstliche personen ergehen
    1733 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 581
  • merkzeichen, statt der nahmens-unterschrift 
    1765 BrschwWolfenbPromt. I 41
  • wir endesunterschriebene ... bezeugen hiermit vor jedermann, welcher unser namensunterschrift siehet
    1770 Stern,PreußJuden III 2 S. 1075 Anm.
  • nahmens-unterschrift ... der regenten. gewoͤhnlich pflegt diese ... eigenhaͤndig beygefuͤgt zu werden
    1793 Bischoff,Kanzlei. I 471
  • die bloße namensunterschrift des vorigen [Wechsel-] inhabers ist nicht hinreichend, den gegenwärtigen zu verfügungen über den wechsel zu berechtigen
    1794 PreußALR. II 8 § 817
  • die wuͤrttembergische wechselordnung fordert ... die volle namensunterschrift des ausstellers
    1829 Pöhls,HR. II 117
unter Ausschluss der Schreibform(en):