Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): namhaft

namhaft

, adj.


I schwer, erheblich, nennenswert, ausreichend, ansehnlich, um ein namhaftes beträchtlich, viel
  • ob ain namhafts gros eis wär darzue die vischer ain ze klains zeug hieten, so sullen si umb hilf zuempieten am ersten den vischern zu N.
    1399 NÖsterr./ÖW. VII 971
  • [Halbwaisen sind bei erneuter Eheschließung des überlebenden Ehegatten] mit namhafften guettern oder schuldbrieffen [aus der Erbmasse des Verstorbenen abzusichern]
    1572 AdelsheimStR. 651
  • das nächtlich gassatumgehen ... soll ... verbotten und den spilleuthen keinem ... aufzumachen erlaubt sein, bey ernstlicher leib oder namhaffter geltstraff
    1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 120
  • welche burger ... ire kinder auf lutherische schulen außer landts geschikht ... denselben die ... widerzurukhforderung ... ihrer kinder ... bey nambhafter poen auferlegen
    1625 ArchÖG. 96 (1907) 184
  • als bey damaliger frucht-theuere das brodt den ... crays um ein nahmhafftes hoͤher ... zu stehen kommen
    1694 Moser,StaatsR. 30 S. 120
  • [soll] bey nahmhaffter straffe anbefohlen werden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
  • die kinder [sollen] aber bey nahmhafften verbrechen ... in beiseyn des pfarrers gezuͤchtiget werden
    1768 SammlBadDurlach I 276
II angesehen, verdient, rechtschaffen, gelegentlich auch adelig; pejorativ: berüchtigt
  • dy namhafften K. und panowecz
    15. Jh. Brandl,Gl. 463
  • moͤcht sy [Beschuldigte] nach derselben zeit, wo sy anders ain solhe namhafte unhold waͤr, verbrennt werden
    1510 Hansen,QHexen 305
  • er sol die phant pei ainem angesessen oder ainem namhaften potten schicken, das er [die Übergabe] ... nit laugen mug
    1523 NÖsterr./ÖW. IX 864
  • [der alteingesessene Bürger wurde als] ehrbar und namhaft [bezeichnet]
    17. Jh.? MittWestpreuß. 7 (1908) 29
III bestimmt, festgesetzt, bekannt, mit Namen genannt

III 1 auf Personen bezogen: namhaft machen, anzeigen, nennen, bekannt geben; namhaftes Testament letztwillige Verfügung, die den Erben namentlich angibt
vgl. namsam
  • muß ... H.W. zcuerst namhafft machen, ... wer derjhene gewest sy, der dye wese vorsatczt habe
    1474 PössneckSchSpr. I 294
  • der blind [Testierer] ... die ... namen vnd werde der erben, die ... er verordnet ... [angeben soll] zum ende sollen sich die gezeügen vnd der notari yegklicher vnderschreiben ... vnd das heißt dann ein namhafft testament
    1540 Huge p. 143r
  • soll er [Saalmeister] den oder dieselbe [sich ungebührlich verhaltende Person] dem hoffmeister namhaft anzeigen
    1574 Sallmann,VerwJülich 93
  • beleutung ... dadurch der besitzer der guͤter auff welche geklagt ... namhafft gemacht vnnd ... vor gericht geladen wirdt
    1610 Wehner,HofgRottw. 132
  • wenn ... ein geselle ... sich ungebuͤhrlich verhielte ... der soll ... nahmhafft gemacht ... werden
    1689 Beier,Schelten 79
  • [ist] derjenige, welcher die von einem andern durch seine unterschrift vollzogenen urkunde geschrieben, namhaft zu machen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 68 § 12
  • wer eine sache in fremdem nahmen besitzt, kann sich gegen die eigenthumsklage dadurch schuͤtzen, daß er seinen vormann nahmhaft macht
    1811 ÖstABGB. § 375
III 2 bei Terminen, Fristen, gesetzlichen Strafen: bestimmt, festgesetzt
  • [welcher Rechtsbeistand] zu oder jnn sollichen khundtschafften reden will, des soll er ... jnn schrifftenn gezwifacht vff einen namhafften tag ... furpringen
    1532 CCC. Art. 73
  • auf einem namhafften tag
    1573 Span,Bergurthel 25
  • bei welchen legibus die strafen nicht ausdrücklich namhaft gemacht werden, derselben erkenntnis hat ihr die gesellschaft vorbehalten
    1595 Werner,Kirchenmusik 192
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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