Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): namhaft
Artikel davor:
namen
Namenbier
Namensfertigung
Namengeld
namenlos
Namenschatz
Namenträger
Namensunterschrift
Namensveränderung
namgemacht
namhaft
, adj.
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I
schwer, erheblich, nennenswert, ausreichend, ansehnlich, um ein namhaftes beträchtlich, viel
- ob ain namhafts gros eis wär darzue die vischer ain ze klains zeug hieten, so sullen si umb hilf zuempieten am ersten den vischern zu N.1399 NÖsterr./ÖW. VII 971Faksimile (ca. 45 KB)
- [Halbwaisen sind bei erneuter Eheschließung des überlebenden Ehegatten] mit namhafften guettern oder schuldbrieffen [aus der Erbmasse des Verstorbenen abzusichern]1572 AdelsheimStR. 651Faksimile (ca. 65 KB)
- das nächtlich gassatumgehen ... soll ... verbotten und den spilleuthen keinem ... aufzumachen erlaubt sein, bey ernstlicher leib oder namhaffter geltstraff1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 120
- welche burger ... ire kinder auf lutherische schulen außer landts geschikht ... denselben die ... widerzurukhforderung ... ihrer kinder ... bey nambhafter poen auferlegen1625 ArchÖG. 96 (1907) 184
- als bey damaliger frucht-theuere das brodt den ... crays um ein nahmhafftes hoͤher ... zu stehen kommen1694 Moser,StaatsR. 30 S. 120Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [soll] bey nahmhaffter straffe anbefohlen werden1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
- die kinder [sollen] aber bey nahmhafften verbrechen ... in beiseyn des pfarrers gezuͤchtiget werden1768 SammlBadDurlach I 276Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
angesehen, verdient, rechtschaffen, gelegentlich auch adelig; pejorativ: berüchtigt
- dy namhafften K. und panowecz15. Jh. Brandl,Gl. 463Faksimile - in Google Books
- moͤcht sy [Beschuldigte] nach derselben zeit, wo sy anders ain solhe namhafte unhold waͤr, verbrennt werden1510 Hansen,QHexen 305
- er sol die phant pei ainem angesessen oder ainem namhaften potten schicken, das er [die Übergabe] ... nit laugen mug1523 NÖsterr./ÖW. IX 864Faksimile (ca. 50 KB)
- [der alteingesessene Bürger wurde als] ehrbar und namhaft [bezeichnet]17. Jh.? MittWestpreuß. 7 (1908) 29
III 1
auf Personen bezogen: namhaft machen, anzeigen, nennen, bekannt geben; namhaftes Testament letztwillige Verfügung, die den Erben namentlich angibt
vgl.
namsam
- muß ... H.W. zcuerst namhafft machen, ... wer derjhene gewest sy, der dye wese vorsatczt habe1474 PössneckSchSpr. I 294
- der blind [Testierer] ... die ... namen vnd werde der erben, die ... er verordnet ... [angeben soll] zum ende sollen sich die gezeügen vnd der notari yegklicher vnderschreiben ... vnd das heißt dann ein namhafft testament1540 Huge p. 143r
- soll er [Saalmeister] den oder dieselbe [sich ungebührlich verhaltende Person] dem hoffmeister namhaft anzeigen1574 Sallmann,VerwJülich 93
- beleutung ... dadurch der besitzer der guͤter auff welche geklagt ... namhafft gemacht vnnd ... vor gericht geladen wirdt1610 Wehner,HofgRottw. 132Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wenn ... ein geselle ... sich ungebuͤhrlich verhielte ... der soll ... nahmhafft gemacht ... werden1689 Beier,Schelten 79Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [ist] derjenige, welcher die von einem andern durch seine unterschrift vollzogenen urkunde geschrieben, namhaft zu machenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 68 § 12
- wer eine sache in fremdem nahmen besitzt, kann sich gegen die eigenthumsklage dadurch schuͤtzen, daß er seinen vormann nahmhaft macht1811 ÖstABGB. § 375Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
III 2
bei Terminen, Fristen, gesetzlichen Strafen: bestimmt, festgesetzt
- [welcher Rechtsbeistand] zu oder jnn sollichen khundtschafften reden will, des soll er ... jnn schrifftenn gezwifacht vff einen namhafften tag ... furpringen1532 CCC. Art. 73Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1533 - in DRQEdit
- auf einem namhafften tag1573 Span,Bergurthel 25Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bei welchen legibus die strafen nicht ausdrücklich namhaft gemacht werden, derselben erkenntnis hat ihr die gesellschaft vorbehalten1595 Werner,Kirchenmusik 192