Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): namkündig
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Namengeld
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Namenschatz
Namenträger
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Namensveränderung
namgemacht
namhaft
namhaftig
Namhart
namkündig
, adj.
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bekannt, bezeichnet, namkündig machen jn. mit Namen nennen, anzeigen, für eine Wahl vorschlagen, etwas bekannt geben
- [der Vogt] schal [einen beabsichtigten Kauf] ... namkundig maken to bevoren in den achtedagen to vvynachten1494 Pistorius,Amön. III 574
- nadem hy nicht naemkundich maket de borgere15. Jh. Fidicin IV 168Faksimile des Originaldrucks - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ... van den schipheren, bosmannen unnde copluden jemant ungeschatet van dar reysede, dat sze ... den steden, darinne de sulfften wanen, vorwitliken unde naͤmkundich maken, so willen de stede ... jegen desulvigen ... procederen1501 HanseRez.3 IV 407
- es soll hinfort keine beichte sein, dadurch man schuldig wäre, alle sünden nahmkündig zu machen1526 Frischbier II 89
- wurde eine junkfruwe einem mit einer ... summa geldes tor ehe vorspraken, ..., it würde averst nicht namkundich, wat to ehegelde und wovele tom geschmucke scholde, gemaket, ... stervet de man, de fruwe mot bewisen, wat se to ehegelde und wat se tom geschmucke scholde hebhenvor 1531 RügenLR. Kap. 153 § 18
- der vermeinten forderung der purgation halven hedde de cleger ock gar keine folge, sunder so he ohme wes tho der edes handt leggen wolde, scholde solchs namkundich tho maken schuldich sin1550 LübRatsurt. III 662
- das sie 1, 2, 3 personen [für die Wahl] namkundig machen1552 PommVis. II 278
- do ... jemands ... wuͤrde einen oder mehr, so diesem vnserm verbodt zuwieder ... namkuͤndig machen, dem wollen wir ... ein stadlichs zuwenden1560 CCMarch. IV 2 Sp. 4Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [wir] haben ... bittlichen vermocht, ihre pitzschaffte unnd secreten ... vor unns ... an diesenn brieff zu hengenn, das wir so ... haltenn wollenn, als ob ein iglicher von unns ... hierin nahmkündig gemacht, unnd seine pitzschaffte unnd secret hierann gehangen hette1561 Sachsse,MecklUrk. 261Faksimile (ca. 142 KB)
- wohlthaten, begnadigungen und freyheiten, geistlicher und weltlicher rechten, wie die nahmen haben mögen, ... wan dieselbigen in specie in diesem brieffe ... nahmkündig gemacht [worden sind]1573 Westphalen,Mon. IV 3178Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- nachdem ... die schuldner ... etlichen [glaͤubigern] ihre guͤter insgemein, etlichen aber sonderbare namkuͤndige stuͤcke daraus zum unterpfande ... verschreiben1577/83 LünebRef. 691Faksimile - in Google Books
- muß [der Kläger] ... die schuld, so er in der ... mahnung nahmkundig gemacht hat ... betheuren1583 HadelnLR.(Pufendorf) II 2
- wann ein buͤrger ... etwas von seinem erbgute vergeben wil, der sol seine naͤhesten erben ... zu sich bescheiden, ihnen dasjenige, was er verschenken, und weme er wil, nahmkuͤndig machen1586 LübStR. I 9 § 5Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- dasz vielleicht der ein oder andere unrechtfertige schuld namkündig mache1598 DWB. VII 345
- landgräfin müßte satisfaction namkündig machen1645 ProtBrandenbGehR. III 244Faksimile - in Google Books
- demjenigen, der einen solchen uebertreter anzeigen und nahmkundig machen wird [soll der dritte Teil der verhängten Geldstrafe] ... zugewandt werden1655 HadelnPriv. 266Faksimile (ca. 133 KB)
- befehlen ... unsern ... vasallen ... die verbrecher nahm-kuͤndig zu machen1677 CCMarch. IV 1 Sp. 564Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- alß en borger ... botter verkofft ... und dar iß fehl oder mangel in ... so mag der kopman densülvigen nahmkündig macken und klagen all sinen schaden17. Jh. OstfriesBauerR. 120
- muß derjenige, welcher klaͤgers stand an sich nimmt, etzliche lehn-maͤnner, so er ... fuͤr richter zu erwaͤhlen ... bedacht, nahmkuͤndig machen1721 Ludovici,LehnsProzeß3 59Faksimile - in Google Books
- es soll ... der waͤhlende theil ... dem andern theile diejenigen vier personen, woraus er die wahl [eines Börsenknechts] zu thun gesonnen, vorher namkuͤndig machen1751 HambGSamml. VI 434Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)