Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nation

Nation

, f.

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I Geburt, Abstammung
  • soe es van edelen nacioene 
    Ende 13. Jh. MnlWB. IV 2078
II Volkszugehörigkeit
  • wellen wir, daz alle die phafhait, die zů der ... universitet ... gehoͤret, getailet werde in vier tail, also daz in yeklichem taile sein sullen maister und studenten von besundern ... landen ainer nacion oder gepurt
    1365 WienRQ. 169
  • wir sollen inen ouch dheinen unsern tschachtlan setzen ... dann einen, so der tuͥtschen zungen und nation 
    1500 SaanenLschStat. 152
  • von menschen war ein grosse welt / versamlet auff gemeldtem plon, / her von allerley nacion, / heyden, christen auß allen lendern, / auß öbern und nidern stendern
    1536 H. Sachs/BiblLitV. 102 S. 425
  • ein jeder der ein burger sein will der soll sein rechter deutscher nation vnnd zungen
    1586 ZMarienwerder 48 (1910) 36
  • wird der national nam einer person auch nicht allemal bloß nach dem geburts-lande gerichtet ... denn ein andres ist landsmannsschafft, ein andres nation. bey dieser werden mehr die eltern als das land dißfalls betrachtet; sofern einer nicht die sitten und rechte deß fremden landes, darinn er zur welt gekommen, annimt und darinn sich auch nicht verheirahtet oder setzet
    1689 Valvasor,Krain II 140
  • [sollen] so wol die ober- und unterofficirer als auch gemeine von der enrollirten jungen mannschafft teutscher und frantzoͤsischer nation jeder stadt wochentlicht ... præcisè mit dem trommelschlag in seiner mundirung erscheinen
    1706 CCPrut. III 80
  • wir wollen unser ober-appellations-gericht bestellen mit ... drey cancellisten, ... diese persohnen insgesamt sollen teutscher nation und der unveraͤnderten augspurgischen confession zugetahn seyn, auch keine bestallung von anderen herren nehmen und keine andere officia nebst dem bey unserem ober-appellations-gericht ihnen aufgetragenem officio haben und verwalten, mithin in keinem anderen collegio seyn koͤnnen, und in Celle wuͤrcklich ihre wohnung haben
    1712 BrschwLO. II 7
  • dass ... die in ganz Teutschland recipirte ... mess-freiheit ohne ansehung der nation oder der religion denen vergleiteten juden die erlaubnis gebe, auf messen ... handel und wandel zu treiben
    1746 Stern,PreußJuden III 2 S. 831
  • bey der rota romana einen auditorem deutscher nation zu ernennen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 88
  • der von den reisenden juͤdischer nation bisher genommenen leibzoll ist auf serenissimi befehl aufgehoben worden
    1803 BrschwWolfenbPromt. VII 128
III Bez. für eine sich allmählich entwickelnde politische und kulturelle Gemeinschaft, deren Verbindendes in Sprache, Geschichte, Recht, Kultur und Siedlungsraum besteht; zu der im 15. Jh. sich herausbildenden Formel heiliges römisches Reich deutscher Nation vgl. Cl. Sieber-Lehmann, Spätma. Nationalismus (Göttingen 1995) 174-178, u. GeschichtlGrundbegr. V 454
  • want in luden, in stetten, in vestenungen und allen andern sachen, die zu herlichen groissen dingen gehorent, ist unsere nacio meyster uber alle andere nacion, so verre sie in rechter ordenunge und regiment ist
    1456 Zeumer,QS.2 270
  • im heilgen romisschen rych der duytschen nacioin 
    1474 MHabsb. I 1 S. 391
  • das heilig reich und deutsch nacion 
    1475 OstfriesUB. II 47
  • dodurcht dútzsche nacion und welsche land in friden und gnad gesetzt werden
    1476 BaselChr. III 443
  • des heiligen romischen richs dutschen nacion zu eren
    1476 PolKorrAlbrAchilles II 202
  • dienstleuten, in der teutschen nation landsknecht genannt
    1487 Stolz,WehrverfTirol 64 Anm. 124
  • soͤllen sy ordnung vnd pollucy fuͤrnemen, vnd die kostlichait vnd uberflus aller staͤnd maͤßigen, sonderlich seyden gewand, specerey vnd anders, dardurch ... par geld avß der nacion geschehen wuͤrd
    1495 Müller,RTStaatMax. I 384
  • in dem gemain lanndfriden, den wir ... durch das heylig reich vnd teutsche nacion zuhalten fuͤrgenommen
    1495 RAbsch. II 12
  • in keinem königreich oder fürstenthum deutscher nation 
    1506 Bayern/Lieberich,Landherren 9
  • als ich eins nachts nachson, / wie teutsche nation / ietzunder so vol steckt / irrthumb, rotten unnd sect
    1539 H. Sachs/BiblLitV. 102 S. 338
  • ein gemeines christliches concilium in deutscher nation gehalten
    1539 PommVis. I 162
  • [Buchtitel: S. Meichßner,] formular hoch- oder gemeiner teutscher nation [Frankfurt a.M. 1568]
    Pütter,JurPraxis I 11
  • nation, ein volck das in einem landt erborn ist, ein gantz geschlecht oder menge eins volcks im landt
    1571 Roth 331
  • so soll ein jeder nachbar hann samt der nachbarschafft achtung geben, daß keine ausweltzige nation ... zu keinem hauß kauf oder auch bestandt gelassen werde
    1589 SiebbMunC. 78
  • daß also ein von deutschen eltern in Franckreich gebohrnes kind, ohnstreitig zur deutschen nation gehoͤret
    1740 Zedler 23 Sp. 902
  • consul ... ein beamter, welchen ein koͤnig oder ein republic als einen commissarium in den handels-staͤdten der Levante oder andern handels-plaͤtzen verordnet hat. sein amt bestehet darinnen, daß er die handelschafft befoͤrdern und die kauffleute von seiner nation vertheidigen soll. sie erkennen auch uͤber die civil- und criminal-sachen, welche bey ihnen angebracht werden
    1753 Oberländer 181
  • von der kriegsdeklaration. die ankündigung des krieges durch herolde, manifeste oder andere gebräuche ist nach dem völkerrecht nicht schlechterdings notwendig, sondern durch das herkommen eingeführt, damit man die gerechtigkeit der sache aller welt vor augen lege und gleichsam gott und menschen zu zeugen anrufe. nur darf die kriegserklärung weder mit der gütlichen warnung oder drohung noch mit der publikation des krieges vermengt werden. denn jene muß allerdings vor den feindseligkeiten hergehen, durch diese aber den untertanen bekannt gemacht werden, welche nation ihr feind sei
    1757 RechtVerfMariaTher. 336
  • [Buchtitel:] Hippolithi a Lapide abriß der staats-verfassung, staats-verhaͤltniß, und beduͤrfniß des roͤmischen reichs deutscher nation ... [Mainz/Koblenz 1761]
  • alle rechte sind ... bey uns entweder einheimische oder fremde. jene sind, die von teutschen voͤlkern und in teutschen provinzen, diese, welche von fremden nationen in auswaͤrtigen landen gemachet worden
    1762 Wiesand 888
  • jenes [staatsrecht], welches dem heiligen roͤmischen reich deutscher nation eigen ist, heißt das deutsche staatsrecht
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 77
  • wo eine regierende familie durch die wahl der reichsstaͤnde, oder der nation, auf den thron gelangt ist, da hat, nach abgang derselben, ordentlicher weise eine neue wahl statt
    1777 Moser,VölkerR. 71
  • es stehet einem souverain frey, in handlungssachen einer oder der andern nation besondere vortheile zuzugestehen
    1777 Moser,VölkerR. 467
  • soll, wenn die schadensaufnehmung außerhalb landes geschieht, auch die zuziehung des consuls der nation, von welcher der versicherer ist, ... hinreichend seyn
    1794 PreußALR. II 8 § 2261
  • reichsstände sind die vornehmeren der nation, welche die übrigen bürger vorstellen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 46
  • man hat angeführt dass die innere einrichtung des staates noch nicht vollendet sei, dass die cantonsverfassungen so sehr sie immer den beifall des senates erhalten möchten, dem angriffe zahlreicher gegner sowohl wegen den leidenschaften der parteien und der verschiedenheit der örtlichen interessen überhaupt als insbesondere wegen der noch an manchen orten vorhandenen ansprüche der aristokratie und wegen der großen und gefährlichen anhänglichkeit unserer nation zur volksherrschaft ausgesetzt seien
    1802 AktSammlHelvet. VIII 370
  • da die politische freiheit einer nation eins ist mit ihrer souveränität, so kann kein konstitutionelles mittel zur erhaltung jener politischen freiheit gegen einen regenten gedacht werden, dessen verfassungsmäßiges recht grade darin besteht, daß er die ganze volle souveränität ungetheilt in sich vereinigt
    vor 1818 Landsberg,Gutachten 188
  • [bei Sinken des allg. Wohlstandes] staͤnde zu fuͤrchten, daß durch die ... bedeutenden ausgaben das capitalvermoͤgen der nation ... noch mehr geschmaͤlert werden wuͤrde
    1830 Reck,Kreditwesen p. 19
IV
Angehörige eines Volkes bzw. einer Korporation, zB. als Konzilsdelegation (hier auch übernational), als Universitätsangehörige, als Söldner oder als Genossenschaft von Kaufleuten mit einem bestimmten ausländischen Markt, abgehoben von Nichtzugehörigen
  • daz er lange zit daz heubt in tutscher nacion gewest ist. und die tutschen viellichs gar niemand treffentlichs in dem concilium hant
    1439 RTA. XIV 244
  • der brief, der dem concilium geschriben ist, ist nit gelessen worden; aber der brief der teuczsch nacion ist gelessen worden in der nacion 
    1439 RTA. XIV 407
  • de olderlude der bargevar sampth unszer natyon hebben darna eynen schuttyngh wedder gekoffth
    1550 Bergenfahrer 230 Anm.
  • vnd ob mehr dan eine nation in dieser kriegsversamblung were, so sol keiner mit demselbigen auffruhr noch vnwillen machen, auch nicht mit jhnen spielen, damit grosser vnwill verhuͤtet werde
    1599 HessSamml. I 474
  • wer in gemeinem gezaͤnck, schlaͤgerey, und sonsten seine lands-leute und nation, und religions-verwandten um huͤlffe ruffet, und eine zusammen-rottirung und aufstand dadurch verursachet, soll neben seinem beystand gehencket werden
    1672 Lünig,CJMilit. 121
  • unterdessen ist noch zu Leipzig ein gewisser nationalismus unter den professoren uͤblich, massen selbige in die saͤchsische, meißnische, fraͤnckische, und polnische nation abgetheilet, auch nach dieser ordnung alle halbe jahr mit der rector-wuͤrde abgewechselt wird
    1740 Zedler 23 Sp. 904
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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