Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nationalversammlung

Nationalversammlung

, f.

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Versammlung einer Nation (III) mit unterschiedlichen Kompetenzen bei der Gesetzgebung; auch bezogen auf die frz. assemblée nationale und assemblée législative 
  • damit ... ein einhelliger gleichmaͤßiger verstand in dem christlichen glauben gemacht ... werde, so haben wir ... solches nicht fruchtbahrer ... befinden moͤgen, dann durch ein frey general-concilium, oder auffs wenigst national-versammlung, welche ... in teutschen landen fuͤrgenommen werden soll
    1526 RAbsch. II 273
  • alle ander feirtag sollen nit gehalten werden bis auf ain cristenlich concilium oder nationalversamlung 
    1528 Memmingen/Sehling,EvKO. XII 236
  • das ein gemein christlich concilium, national versamlong oder ein gemeiner reichsdag ... usgeschrieben ... wurd
    1538 JülichLTA. I 252
  • das i.k.m. die stende, die der a.c. [augsburgischen Konfession] anhengig zu solchem concilio oder, do ein solch a.f.ch. [allgemeines freies christliches] concilium nicht zu erhalten, zu der nationalversammlunge ... auch erfordern ... wolten
    1550 Druffel-Brandi I 419
  • wo dann solche vergleichung durch die wege des general-conciliums, national-versammlung, colloquien, oder reichs-handlungen nicht erfolgen wuͤrde
    1555 RAbsch. III 19
  • daß auch hiesige canonici in gantz Daͤnnemarck die ersten, und ... auf den national-versamlungen den vorsitz gehabt
    1741 Pontoppidan,DänemKHist. I 403
  • es liegt jedoch sehr vieles in den procès verbaux der national versammlung 
    1790 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 172
  • das volk hat alles geld ... treu der national versamlung überliefert
    1792 MartinsbuchEickel 46
  • am 6ten august hat die franzoͤsische nationalversammlung ... durch ein decret die totale abschaffung desselben [albinagialrechts] beschlossen
    1798 RepRecht I 336
  • will man das recht, auf gesetze anzutragen, allein der regierung ertheilen, so benimmt man der nationalversammlung ... den einfluss auf das fortschreiten der gesetzgebung
    1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 511
  • niemand wird zu dem diensteide, zu einer gemeinde-, kreis- oder nationalversammlung zugelassen, der sich nicht ausgewiesen hat, daß er den allgemeinen staatsbuͤrgereid abgelegt habe
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 62
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