Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenabrede

Nebenabrede

, f.

außerhalb des Hauptvertrages getätigte Absprache
  • haben beyde theile gewilliget, das vier und der fünfft ihr dahin gekohrn freunde, so sich nach vermög einer nebenabrede darzu geben werden, den articul mit recht fürzunehmen
    1511 Salzschlirf 61
  • auf vorgeschützte mündliche nebenabreden wird, ohne unterschied des gegenstandes, keine rücksicht genommen
    1794 PreußALR. I 5 § 128
  • erlöschen andre bey der vorigen hauptverbindlichkeit getroffene nebenabreden, in so fern dieselben nicht ausdrücklich vorbehalten worden
    1794 PreußALR. I 16 § 470
  • ein mangel, der den consens hinderte, oder daß der vertrag unter bedingungen abgeschlossen worden, daß gewisse nebenabreden statt gefunden
    1830 Puchta,Justizämter II 219