Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbedienung

Nebenbedienung

, f.


I zusätzliche Amtstätigkeit
  • diejenige, so keine wuͤrkliche bedienungen, sondern nur expectantien, adjunctiones, oder extraordinair- und neben-bedienungen ohne voͤllige besoldung [haben]
    1686 CCMarch. IV 5 Sp. 136
  • wenn aber ein professor noch eine neben-bedienung bekommet, so ist er gleich andern civil-bedienten die jura davon abzutragen schuldig
    1711 CCPrut. III 246
  • daß vom hofrichter an bis auf den letzten hofgerichtsrath diese insgesamt keine nebenbedienung haben
    1718 ActaBoruss.BehO. III 116
II zusätzliche Amtsstelle
  • so duͤrften z.b. justiz- und polizey-obrigkeiten in staͤdten keine nebenbedienung bekleiden, die oͤftere und lange entfernung von ihrem eigentlichen amte nach sich zoͤge
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 282
unter Ausschluss der Schreibform(en):