Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbedienung
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Nebenamtmann
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Nebenarbeit
Nebenauflage
Nebenausschlag
Nebenausschutz
Nebenbedenken
Nebenbedienung
, f.
I
zusätzliche Amtstätigkeit
vgl.
Nebenamt (I)
- diejenige, so keine wuͤrkliche bedienungen, sondern nur expectantien, adjunctiones, oder extraordinair- und neben-bedienungen ohne voͤllige besoldung [haben]1686 CCMarch. IV 5 Sp. 136Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wenn aber ein professor noch eine neben-bedienung bekommet, so ist er gleich andern civil-bedienten die jura davon abzutragen schuldig1711 CCPrut. III 246Faksimile - in Google Books
- daß vom hofrichter an bis auf den letzten hofgerichtsrath diese insgesamt keine nebenbedienung haben1718 ActaBoruss.BehO. III 116
II
zusätzliche Amtsstelle
vgl.
Nebenamt (II)
- so duͤrften z.b. justiz- und polizey-obrigkeiten in staͤdten keine nebenbedienung bekleiden, die oͤftere und lange entfernung von ihrem eigentlichen amte nach sich zoͤge1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 282Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel