Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nebenbelehnt
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nebenbelehnt
, adj.
mit einem anderen Lehnsträger mitbelehnt
- wann nicht der lehentrager selbst sondern ain nebenbelehneter und im lehenbrief begriffner vasall die schult der natur bezahlt16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 126 § 2