Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbote
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Nebenbote
, m.
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Person, die entgegen den Verordnungen, denen das Postregal zugrundeliegt, Boten- oder Einnehmerdienste versieht
vgl.
Metzgerreiter
zu
1Bote (I)
- der nebenbotten oder brieffträger ... ungebühr wieder das kays. may. poenal mandat1600 TrierChr. 1 (1905) 40
- syne zins ... durch sonderbare näbentbotten ... ynzüchen lassen1631 SchweizId. IV 1887Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- in den reichstaͤdten aber, wo die ordinari woͤchentliche posten eingerichtet, nebenbotten anderer gestalt nicht verstattet wuͤrden1637 Emminghaus,CJGerm. II 562Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- privatae et civitatum postae: mezgerpost und nebenbotten1667 Alemannia 7 (1879) 89
- brief-träger, nacht-zunder, neben-bothen und dergleichen, weder gehend, reitend noch fahrend zu halten1768 Löffler,BadVerkehr 485
- von der post als einem hochbefreyten kaiserlichen regale gesprochen, dem kein hinderniß ... geschehen duͤrfe, wie doch von etlichen handelsleuten und privatpersonen mit nebenboten und so genannten metzgerposten geschehe1790 Pütter,Reichspost 38Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)