Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbotenwerk

Nebenbotenwerk

, n.

I Tätigkeit der Nebenboten 
  • [so sollen künftig] das nebenbotenwerk und die metzgerposten [gänzlich verboten seyn]
    1596 WürtJb. 1859, 2 S. 116
  • nebenbottenwerk zu fuß und roß [soll abgeschafft werden]
    1596 ZHessG.2 34 (1910) 14
  • daß ihr auf alle und jede, so sich vielgen. metzger post und nebenbottenwerks vorerzehlter maßen mit einsamlung ... der briefen ... ihr kays. may. postregals zuwieder ... gebrauchen
    1600 TrierChr. 1 (1905) 40
II Einrichtung der Nebenbotendienste
  • [das] von etlichen ständen des reichs hin und wieder de facto aufgerichtete neben-pottenwerckh vnd metzgerposten [wird verboten]
    1659 NeuburgKollBl. 50 (1886) 14
unter Ausschluss der Schreibform(en):