Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbrief
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Nebenbrief
, m.
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Begleitschreiben; Urkunde über Nebenabreden
vgl.
Nebendokument,
Nebenschreiben
- alle obgenannte brieff sampt eynem nebenbrief1529 BambBer. 65 (1907) 157
- an die brieff, transfix, oder nebenbrieff anhencken lassen1557 Reyscher,Ges. XII 305Faksimile - in Google Books
- die andern nebenbrief aber, darinn sich ainer allein bass versichert auf mereren underpfandten ligenden oder varenden, die seien nit abgeschafft, dieselben nebenbrief binden aber den kunftigen ... einthüer des grundtstucks gar nit ..., sunder nur den hypothecanten1571 MünchenStR.(Auer) 227Faksimile (ca. 202 KB)
- was sonsten andere nebenbriefe belanget, so hiebevor, auf unser geheiß, von hinnen in das gewölbe gebracht, drüber haben wir ... befohlen, daß der dieselben in ordnung und eine gewisse registratur soll bringen1619 Engel,LippeArchive 103
- anno 1512 wurde das cammer-gericht mit seinen aufgerichteten ordnungen abermals auf sechs jahre bestaͤttiget und in einem neben-brief ermelte ordnungen erlaͤutert1737 Moser,StaatsR. I 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)