Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbrief

Nebenbrief

, m.

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Begleitschreiben; Urkunde über Nebenabreden 
  • alle obgenannte brieff sampt eynem nebenbrief 
    1529 BambBer. 65 (1907) 157
  • an die brieff, transfix, oder nebenbrieff anhencken lassen
    1557 Reyscher,Ges. XII 305
  • die andern nebenbrief aber, darinn sich ainer allein bass versichert auf mereren underpfandten ligenden oder varenden, die seien nit abgeschafft, dieselben nebenbrief binden aber den kunftigen ... einthüer des grundtstucks gar nit ..., sunder nur den hypothecanten
    1571 MünchenStR.(Auer) 227
  • was sonsten andere nebenbriefe belanget, so hiebevor, auf unser geheiß, von hinnen in das gewölbe gebracht, drüber haben wir ... befohlen, daß der dieselben in ordnung und eine gewisse registratur soll bringen
    1619 Engel,LippeArchive 103
  • anno 1512 wurde das cammer-gericht mit seinen aufgerichteten ordnungen abermals auf sechs jahre bestaͤttiget und in einem neben-brief ermelte ordnungen erlaͤutert
    1737 Moser,StaatsR. I 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):