Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbürge

Nebenbürge

, m.

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wie Mitbürge 
  • sagen den ... herren ... die búrgen ... vnd alle ir nebent búrgen, von der selben schulde ledig vnd loss
    1356 MZoll. I 193
  • doch ist hergegen ainer oder der ander furgenomben burg auch dahin befreiiet sich auf seine nebenburgen zu waigern
    1573 NÖLTfl. II 17 § 23
  • der ihn wegen einer ... bussen von W. geleisteten burgschafft, vngeachtet sein neben buͤrge, in P. gesessen, noch solvendo, in anspruch auf das totum genommen
    1633 CCMarch. II 1 Sp. 121
  • die neben-bürgen aber seyn nicht weiter, dann auf das capital, und zinsen, nicht aber zu andern kosten ... gehalten
    1658? Mevius,MecklLREntw. 793