Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbürge
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, m.
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wie Mitbürge
- sagen den ... herren ... die búrgen ... vnd alle ir nebent búrgen, von der selben schulde ledig vnd loss1356 MZoll. I 193Faksimile - in Google Books
- doch ist hergegen ainer oder der ander furgenomben burg auch dahin befreiiet sich auf seine nebenburgen zu waigern1573 NÖLTfl. II 17 § 23
- der ihn wegen einer ... bussen von W. geleisteten burgschafft, vngeachtet sein neben buͤrge, in P. gesessen, noch solvendo, in anspruch auf das totum genommen1633 CCMarch. II 1 Sp. 121Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die neben-bürgen aber seyn nicht weiter, dann auf das capital, und zinsen, nicht aber zu andern kosten ... gehalten1658? Mevius,MecklLREntw. 793Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf