Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenbürger

Nebenbürger

, m.

wie Mitbürger 
  • daz dehain purger ... von deheinem nebenpurger, es sien frowen oder man oder juden, daz die purger und die stat antriffet, keinen ratschatz nemen sol
    1336 UlmRotB. 242
  • da frevelt er nicht an in chainen weg und welhe burger dez dem ußman zůleiti wider sinem nebenburger, der sol und můz ain halb jar von der stat sin
    1348/50 NördlingenStR. 18
  • in ... dergleichen sollen sie mit denen nebenbuͤrgern einigerley recht, schutz und gleichheit geniessen
    1648/84 TheatrPacis I 124
  • es wär dann sach, das einer ganz fräventlicher weiß darwiter handlete, sein nebenburger damit zu überfortlen, so solle er nach erkantnuß der burgerschaft gestraft werden
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 195
  • dem nebenbürger zum schaden ... ergangene pönal-verbotte
    1720 JbGrafschMark 12 (1899) 95
  • niemals aber habe ein staatsmitglied seines eigenthums sich dergestalt begeben, daß entweder die obrigkeit oder einer seiner nebenbuͤrger damit nach gefallen gewaͤhren koͤnne
    1793 Lang,Steuerverf. 206
  • wenn der buͤrger ... unbedingt zur entschaͤdigung auf den fall dem nebenbuͤrger tenent wird ... so wird dieser von unbedingter entschaͤdigungsverbindlichtkeit redende satz durch die ... kurz vorhergehende limitation wieder in seiner unbedingtheit ... aufgehoben
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 377
unter Ausschluss der Schreibform(en):