Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenerbe
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Nebeneintrag
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, m.
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wie Miterbe (I)
- wann mehr haubterben neben: vnd miteinander, auch ihnen andere nacherben gesezt worden, vnd deren haubterben einer ... möchte seinen erblichen thail für sein persohn nicht haben, so fallet derselbe weder auf seine nechste befreundte, noch eingesezte mit: vnd nebenerben sondern auf dessen afftererben1654 NÖLO. III 15 § 6