Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfall

Nebenfall

, m.

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I Erbfall aus einer Seitenlinie; in Vbdg. mit Bez. für das elterliche Erbe und oft in tautologischer Paarformel mit 1Beifall (I) in Erbverzichtsformeln bereits ausgesteuerter adeliger Töchter bei ihrer Heirat
  • damit [Austeuerung] sie irs vatter vnnd muͤtterlichen erbs abgefertigt [ist], daruff sie auch damals sampt allen andern erben bey vnnd neben fellen verzig gethon
    1543 BachmannUB. 82
  • das obgemelt vnnsers vetters vnd schwagers greue L.'s dochter soll mit obgerurter ... morgengab vnd zugeordenter farende habe gantz zufrieden gestelt ... sein, vnd damit vff alle vnnd jede ire vätterliche, mutterliche, bruderliche vnd schwesterliche felle, vonn den graueschafften ... so viel graue L. dero ererbt, innen hat ... sampt andern nebenfellen, von solchen graueschafftenn vnd herrschafften herrurend, in gewonlicher form nach grauelichem gebrauch offenntlich verzeyhenn
    1548 WertheimUB. 361
  • daß ... das ... fraͤulein ... aus anderen verwaͤndtlichen neben- oder beyfaͤllen herfliessen oder zukommen, ihro auch als einer blutverwandtin zu recht gebuͤhren, und sie erleben moͤgte
    1728 Mader,ReichsrMag. IV 637
II
  • 2 verstehet man unter dem haupt-fall nur den tod des lehen-herrns, unter dem neben- oder particular-fall aber alle veraͤnderungen, welche sich in der person des lehen-manns sowol durch den tod-fall als sonst ergeben
    1756 CMax. IV 18 § 47
III in Bayern außer den Hauptfällen (II) erhobene Abgabe
  • diese berechnung des bodenzinses ist fuͤr die faͤlle, wo ein bodenzins regulirt wird, so zu verstehen, daß auf 20 jahre ein haupt- und nebenfall ... angenommen ... werde
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 230
  • als jahresertrag wird bey erbrecht, freystift und neustift 1/20 ... von der summe des letzten haupt- und nebenfalles ... angenommen
    1827 Rudhart,Finanzverw. 93
unter Ausschluss der Schreibform(en):