Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfertiger

Nebenfertiger

, m.

j., der Urkunden (als Beurkundungszeuge) mitausfertigt
  • wann einer ein schriftlichs testament macht ... so ist ihme ... nit von nötten die zeugen und nebenfertiger personlich umb die fertigung zu erbitten
    1573 NÖLTfl. III 7 § 1
  • wo der schuldner nit schreiben khünte, soll er ainen andern zeugen und nebenfertiger für sich erbitten
    1599 NÖLREntw. I 25 § 9
  • das, wann ainer ain schriftlich testament ... mit seiner aignen handschrift und petschadt verfertigt hat, alßdann nit von nötten die zeügen und nebenfertiger persönlich umb ir fertigung zu bitten ... sondern er mag es ... bei imant andern denen die er zu mitfertigern zu haben begert zuschickhen
    1599 NÖLREntw. III 3 § 16
unter Ausschluss der Schreibform(en):