Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfertigung

Nebenfertigung

, f.

Mitausfertigung einer Urkunde durch Zeugen
  • so einer sein codicill mit aigner hand schreibt auch selbst fertigt, bedarf es dem landsbrauch nach herzue andere nebenfertigung gar nit
    1599 NÖLREntw. III 22 § 1
  • die auch ohne der obrigkhait ferttigung doch verschribne hypothecas von dem debitore mit aines oder zwaien erlichen personen nebenferttigung haben, also daß durch solche nebenferttigung aller betrug aufgehebt werde
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 28 § 31
  • vnd wan einer sein codicill auch nur in der gestalt vnd formb eines sendtschreibens mit aigener handt schreibt, auch selbst mit handt vnd aignen pettschafft fertiget, bedarff es hierzue keiner andern nebenfertigung. liese ers aber einen andern schreiben, ob er schon sich selbst vnderschreibt, auch sein pettschafft oder sigl darauff truckht oder anhängt, soll er doch wenigist zween zeügen mit fertigen lassen, da aber einer sein codicill weder selbst schreibt noch vnderschreibt vnd fertiget, soll er zu becrefftigung dessen wenigist drey zeügs ferttiger gebrauchen
    1654 NÖLO. III 22 § 1
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