Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfischer
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, m.
Fischer, der nicht der Zunft angehört und dennoch für Eigenbedarf (in den Gewässern der Allmende) fischen darf
- soll disen nebent vischeren im zyth des lachs leychs denselben uff der fryen allment irer glegenheit nach als ein fryer wildfang zefachen hier inn usbedingt ... sin1597 ZürichZftG. I 440