Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfuhre

Nebenfuhre

, f.

ordnungswidrige Warenbeförderung
  • die schiffmeister sind befugt, auf die güter solcher nebenfuhren arrest zu legen, bis ihnen für erlittene eingriffe ersatz geleistet ist
    1622 Zürich/EidgAbsch. V 2, 1 S. 320