Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenfuhre
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, f.
ordnungswidrige Warenbeförderung
- die schiffmeister sind befugt, auf die güter solcher nebenfuhren arrest zu legen, bis ihnen für erlittene eingriffe ersatz geleistet ist1622 Zürich/EidgAbsch. V 2, 1 S. 320