Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengefurchte

Nebengefurchte

, m.

wie Nebenbefurcher 
  • so ein baum, es sey ein nuß- ... oder anderer obsbaum ... der seinem nebenbegüteten überfällig were, so soll derselbige, dem der baum ist, ihn schwingen und seinem nebengeforchten ansagen, den überfall aufzulesen
    1538 SchriesheimW. 13
unter Ausschluss der Schreibform(en):