Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengeld
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Nebengeld
, n.
zusätzliche Abgabe, die zu den außerordentlichen, mitunter nichtdeklarierten Einkünften der sie erhebenden Stelle zählt
- [Verkauf einer Gülte] fuͤr reht aigen, won so verr daz an die fruͤgen mess ennant Nekkers dar us ze rehtem nebentgelt oͧch jaͤrglich gaͧnt súben schilling gůter haller1370 SchwäbWB. VI Nachtr. 2669Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das die pfarrher von solchem zehenden ... genugsame underhaltung haben, und ... sich keiner andern nebenschinderei in der kirchen, es si opfer, bicht- oder ander nebengelt, gebrüche1525 Baden/Franz,Bauerntum II 26
- weil dann die ordinarigefell darzue nit allzeit erklecken, so greift man halt in das nebengelt und ambtsgeföll1613 Dollinger,MaxFinanzref. 165
- wie viel darunter [schuld-summa] spitz- und neben-geld sey1658? Mevius,MecklLREntw. 802Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- auf welche art dann das erhebungs-gebuͤhr von andern nebengeldern ebenfalls gerechnet wird1739 v.Berg,PolR. VII 196Faksimile - in Google Books
- ich halte aber, daß diese neben-gelder und præbenden, weil die generale und hauptsægliche contribution dem landesherrn anheimfællt für die alte zehnden zu achtenvor 1743 Westphalen,Mon. III 349Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- solle jeder centsoldat zur recognition der ihm nachgelassenen leibschatzung ... und deren darauf komende nebengeldere alljährliches 8 fl. und zwarn in monatlichen ratis ein jeder ortsgemeinen gelderheber bezalen1779 KirchheimW. 26
- hieran geht ab nach dem §. 5. der verordnung ... wegen nebengelder, so auf die schatzung ausgeschlagen, 2 fl. 30 kr.1808 SammlBadStBl. III 56