Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengelter
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Nebenfuhre
Nebengefängnis
Nebengefurchte
Nebengeld
Nebengeleitsleute
Nebengelter
, m.
I
einer von mehreren Gläubigern
zu
Gelter (II)
- die nebengelter oder die concreditores1622 SteirRefGO. 107
II
einer von mehreren Schuldnern
vgl.
Gelter (I 1)
- es ist ... der gelter ... die ganze summa zu bezallen schuldig und khan sich auf seine mitverschribne nebengelter und consorten nicht ziechen noch waigern1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 21