Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengelter

Nebengelter

, m.


I einer von mehreren Gläubigern 
  • die nebengelter oder die concreditores
    1622 SteirRefGO. 107
II einer von mehreren Schuldnern 
  • es ist ... der gelter ... die ganze summa zu bezallen schuldig und khan sich auf seine mitverschribne nebengelter und consorten nicht ziechen noch waigern
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) III 2 § 21