Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengericht
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, n.
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II
Rechtsprechungsorgan einer anderen als der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- ehe diese neben-gerichte [Militärgerichte u. Verwaltungsstellen] aufhoͤren, kann nicht behauptet werden, daß dem staatsbuͤrger alle die rechte ... eingeraͤumt seien, welche die verfassung ihm bewilligt1831 Mohl,WürtStR. II 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)