Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengeschäft

Nebengeschäft

, n.

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I Rechtshandlung, Rechtsgeschäft, Verwaltungstätigkeit entweder mit ergänzender oder ersetzender Wirkung, auch von zweitrangiger Bedeutung
  • [Handelsverbot für Juden,] doch soll jnen hiemit unbenomen ... sein, wein, brot oder andere essende speis umb bar gelt zu khauffen oder zur gelegenhen zeit jnn einer offenen herberg ... ohn einich nebengeschefft umb zwen pfenning zu zehren
    1562 Weiß,StraßbJud. 131
  • die handelsgeschaͤfte sind entweder erlaubt oder unerlaubt, haupt- oder nebengeschaͤfte 
    1785 Fischer,KamPolR. III 169
  • gleichwie urspruͤnglich das wechselgeschaͤft als ein nebengeschaͤft zum hauptvertrage hinzugekommen ist, eben so koͤnnen auch mit ihm noch mehrere nebengeschaͤfte, als die buͤrgschaft und die verpfaͤndung, vereiniget werden
    1785 Fischer,KamPolR. III 236
  • endlich hat auch einer der notarien in allen fiskalsachen die kanzleyarbeiten, das protokoll im fiskalsenat, und andere dahin einschlagende nebengeschaͤfte zu besorgen
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 245
  • kein mitglied ist befugt, ... ein der gesellschaft schaͤdliches nebengeschaͤft zu unternehmen
    1811 ÖstABGB. § 1186
II testamentarische Verfügung, vgl. inofficiosum testamentum in Cod. Iust. 3,28,30 zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen
  • so bestehet solcher willen ... aus befreiung des rechtens ... die eingemischten nebengescheft aber fallen zu boden
    1573 NÖLTfl. III 14 § 3
  • wolten sie [Eltern]... beinebens [außer zwischen ihren Kindern] geschäft auf andere personnen thuen ... sollen sie sovill zeugen ... gebrauchen als ... zue einem orndentlichen ... testaments von nötten ... sonsten wurde solcher lester willen weiter nit alß sovil die khinder ... belangt ... craft haben ... und die eingemischten nebengeschäft denen ... leibßerben bleiben
    1599 NÖLREntw. III 6 § 1
  • eß solle auch dise legitima denen kindern ohne alle beschwärung verlassen werden dannenhero wan ein vatter das aigenthumb seinem kind, die nuzung aber auf gewiße zeit einem andern verschaffet, khan solches nebengeschafft, soweit sich die legitima erstreckhet als ein beschwör derselben nit bestehen
    1654 NÖLO. III 12 § 7
III wie Nebenarbeit 
  • bey den landes-justitz-collegiis die geschaͤfte jeder art zusammen gezogen, und jedes derselben nach einer gleichfoͤrmigen bestimmung von distrahirenden neben-geschaͤften befreyet
    1782 NCCPruss. VII 1872
  • damit die apotheker ... nicht ... durch nebengeschaͤfte von der obhut auf ihre apotheke abgezogen werden
    1789 v.Berg,PolR. VI 1 S. 261
  • den gerichtspersonen ist ... verbothen, irgend einer parthey advokaten oder procuratoren vorzuschlagen ... und relationen sollen sie mit dem moͤglichsten fleiß bearbeiten und befoͤrdern, und daher alle anderen sie in fuͤhrung ihres amts hindernden nebengeschaͤfte vermeiden
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 188