Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebengeselle
Artikel davor:
Nebengefurchte
Nebengeld
Nebengeleitsleute
Nebengelter
Nebengemeinde
Nebengenosse
Nebengeordnete
Nebengericht
Nebengeschäft
Nebengeschwistergit
Nebengeselle
, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Mitgeselle (I)
- uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27
- sein neben-geselle oder lehr-junge1734 CCMarch. V 2 Anh. 170Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 28 fl. 12 btz. für das mittlere zierrathen gitter bey dem krottenwerk dem schreiner A. ... und seinen nebengesellen1744 MainfrJb. 8 (1956) 274
- so müsste ich verlauffen, indem ich von meinen neben gesellen auf hofrecht gestellt, und mich also gelästert1750 ZSchwabNeuburg 7 (1880) 67
- gesellen, welche aus F. kommen, und bei inlaͤndischen meistern arbeit suchen, darum unter dem namen strafe zu geldabgaben ... an meister oder nebengesellen angehalten werden, weil sie nicht nach den vorschriften der deutschen zunftartikeln zu gesellen gemacht worden sind1821 SammlBadStBl. II 832
Artikel danach:
Nebengläubiger
Nebengut
Nebenhandel
Nebenhandlung
Nebenhaus
Nebenhäuslein
Nebenherr
Nebenhilfe
Nebenhirt