Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenhäuslein
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Nebenhäuslein
, n.
wie Beihäuslein
- es soll kein underthon in thälern kein nebenheuslin mit hausleuten besetzen ... bei poen 6 fl.1607 MittFürstenbArch. II 839
- an selbigen tage wurde D. Z. ... auferleget, foͤrdersambst die pfarr-wohnung einem reformirten prediger einzuraͤumen, und in das neben haͤußlein zu ziehen1721 Struve,PfälzKHist. 419Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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