Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenhäuslein

Nebenhäuslein

, n.

wie Beihäuslein 
  • es soll kein underthon in thälern kein nebenheuslin mit hausleuten besetzen ... bei poen 6 fl.
    1607 MittFürstenbArch. II 839
  • an selbigen tage wurde D. Z. ... auferleget, foͤrdersambst die pfarr-wohnung einem reformirten prediger einzuraͤumen, und in das neben haͤußlein zu ziehen
    1721 Struve,PfälzKHist. 419
unter Ausschluss der Schreibform(en):