Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenhandel
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Nebengemeinde
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Nebengericht
Nebengeschäft
Nebengeschwistergit
Nebengeselle
Nebengläubiger
Nebengut
Nebenhandel
, m.
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I
Nebentätigkeit, wie Nebenarbeit
- weil, so viel dessen nebenhandell betrifft, meinem gnedigsten herrn mit dergleichen apparatu nicht gedienet ist1608 ActaBrandenb. III 585
- männer, die ... allein auf die schul und sonsten kein andere nebenhändel bestellt seyn1620 Mesnil,StArnual 354
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