Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenhandel

Nebenhandel

, m.

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I Nebentätigkeit, wie Nebenarbeit 
  • weil, so viel dessen nebenhandell betrifft, meinem gnedigsten herrn mit dergleichen apparatu nicht gedienet ist
    1608 ActaBrandenb. III 585
  • männer, die ... allein auf die schul und sonsten kein andere nebenhändel bestellt seyn
    1620 Mesnil,StArnual 354
II
  • neben-handel heisset die vertreibung solcher waaren, welche ein kauffmann in seiner handlung, die er erlernet ... ordentlicher weise gar nicht fuͤhret
    1740 Zedler 23 Sp. 1472