Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebeninspektor
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, m.
neben dem landesherrlich bestellten Superintendenten aus dem Stadtrat bestimmter Aufseher über das Kirchenwesen
- es soll aber weder der herr superintendent noch die insonderheit deputirte nebeninspectores oder der rath keine veränderung für sich selbst und abgesondert einführen1587 Niederlausitz/Sehling,EvKO. III 369Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg