Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenjünger

Nebenjünger

, m.

einer von mehreren Jüngern (I) 
  • uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben
    1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27
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