Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenjünger
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, m.
einer von mehreren Jüngern (I)
- uf soligen vierwochengebot sollen allezeit zween nebengesellen gewehlet werden ... vnd sol kein nebenjunger vberhabt, oder gar hinweg ziehen er hab dan das nebenamt einem andern vbergeben1595 FrankenthalMschr. 9 (1901) 27