Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenladung
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Nebenladung
, f.
gerichtliche Ladung an den Mitbeklagten
- wann mer personen umb ain schulden ... sammentlichen verschriben ... so ist ... genueg daz sovill ladungen als der bekhlagten personen ... ainem consorten zuegeschickht werden. der solle ... seine andere mitverwanten ... mit uberschickhung der nebenladungen ... zu gleicher verantwortung anmanen1599 NÖLREntw. I 12 § 24