Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenmünze

Nebenmünze

, f.


I wie Heckenmünze (I) 
  • winkelmuͤnze, oder heckmuͤnze, nebenmuͤnze; falsche nachgemacht muͤnze; auch der ort, wo dergleichen gepraͤgt wird
    1832 Schlössing,KaufmWB. 359
II wie Heckenmünze (II) 
  • solches mehrenteils daher ruͤhret, daß einige eigennuͤtzige menschen ... die guten gelder nebst dem silber zum lande hinaus, und in die hecken- oder neben-muͤnzen, hingegen die daselbst gepraͤgete gantz gering-haltige sorten wieder herein partiren, auch die marck fein silber zu 13. thalern und hoͤher bezahlen, wir aber ein solches ... abgeschaffet, und remediret wissen wollen
    1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1315