Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenmünze
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Nebenmünze
, f.
I
wie Heckenmünze (I)
- winkelmuͤnze, oder heckmuͤnze, nebenmuͤnze; falsche nachgemacht muͤnze; auch der ort, wo dergleichen gepraͤgt wird1832 Schlössing,KaufmWB. 359
II
wie Heckenmünze (II)
- solches mehrenteils daher ruͤhret, daß einige eigennuͤtzige menschen ... die guten gelder nebst dem silber zum lande hinaus, und in die hecken- oder neben-muͤnzen, hingegen die daselbst gepraͤgete gantz gering-haltige sorten wieder herein partiren, auch die marck fein silber zu 13. thalern und hoͤher bezahlen, wir aber ein solches ... abgeschaffet, und remediret wissen wollen1691 CCMarch. IV 1 Sp. 1315Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin