Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenpfründe
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Nebenpfründe
, f.
Nebeneinnahme zur Hauptpfründe
- viel nebenpfrüenden, altarien und ander kirchengefell1560/66 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 129Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- bei berechnung der congrua sind alle von einem pfarrer wie immer namen habende besoldungen ... ferner alle neben der hauptpfruͤnde genießenden nebenpfruͤnden, ... zusammenzustellen1811/12 RepStaatsVerwBaiern III 17Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)