Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenpfründe

Nebenpfründe

, f.

Nebeneinnahme zur Hauptpfründe
  • viel nebenpfrüenden, altarien und ander kirchengefell
    1560/66 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 129
  • bei berechnung der congrua sind alle von einem pfarrer wie immer namen habende besoldungen ... ferner alle neben der hauptpfruͤnde genießenden nebenpfruͤnden, ... zusammenzustellen
    1811/12 RepStaatsVerwBaiern III 17
unter Ausschluss der Schreibform(en):