Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenrat
Artikel davor:
Nebennachbar
(Nebennächste)
Nebenordnung
Nebenpetschaft
Nebenpfarrer
Nebenpfründe
Nebenposten
Nebenpostenwerk
Nebenposthaus
Nebenpunkt
Nebenrat
, m.
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I
zusätzlich zur eigentlichen Ratsversammlung gebildetes Gremium
- die andern graffen und herrn, so an sein, deß cammerrichters, stadt in nebenrhäten presidieren1555 RKGO.(Laufs) I 10 §§1
- ein erbar rath mit den eltesten einhellig hat dis jahr diesen ausschus aus der burgerschafft zu einem nebenrath erkoren aus beiden stettenum 1569 (Hs.) ThornStChr. 144
- reichs-, auch deputations- und neben-rähten1577 RTTraktat(Rauch) 56Faksimile (ca. 100 KB)
- nebenrath, ist eine versammlung einiger herren assessorum1766 KamLex. 71Faksimile (ca. 202 KB)
II
wie 1Mitrat
- so mag er einem andern auß seinen mit- und neben-räthen und rechtsbeysitzern, seine stelle im rechten zu vertreten, aufftragen1627 BöhmLO. F 43Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- auch die von der kleinen seiten, samt den neben-raͤthen i. compagnie zu roß, und 4. zu fuß ... unterthaͤnigst aufgewartet1720 Lünig,TheatrCerem. II 86Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg