Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenrat

Nebenrat

, m.

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I zusätzlich zur eigentlichen Ratsversammlung gebildetes Gremium
  • die andern graffen und herrn, so an sein, deß cammerrichters, stadt in nebenrhäten presidieren
    1555 RKGO.(Laufs) I 10 §§1
  • ein erbar rath mit den eltesten einhellig hat dis jahr diesen ausschus aus der burgerschafft zu einem nebenrath erkoren aus beiden stetten
    um 1569 (Hs.) ThornStChr. 144
  • reichs-, auch deputations- und neben-rähten 
    1577 RTTraktat(Rauch) 56
  • nebenrath, ist eine versammlung einiger herren assessorum
    1766 KamLex. 71
II wie 1Mitrat 
  • so mag er einem andern auß seinen mit- und neben-räthen und rechtsbeysitzern, seine stelle im rechten zu vertreten, aufftragen
    1627 BöhmLO. F 43
  • auch die von der kleinen seiten, samt den neben-raͤthen i. compagnie zu roß, und 4. zu fuß ... unterthaͤnigst aufgewartet
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 86
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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