Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenschein

Nebenschein

, m.

zusätzliche Bescheinigung
  • unsern hierzu bestalten einnehmern in R. mittelst einer richtigen, und von einem jeden eigenhändig unterschriebenen, und vollkommenen specification seiner gantzen contribution, einliefern, und nebenst der qvitunge einen neben-schein geben laßen sollen
    1667 Sachsse,MecklUrk. 393
unter Ausschluss der Schreibform(en):