Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenschenkung
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, f.
nicht beurkundete Schenkung?
- es schneid sich auch durch dergleichen anschlag vnnd gwisse bestimbung der ehrung von den guettern aller verdacht, so hieuor der neben schenckhungen halben mit vnndter geloffen, gennzlich ab1587 ArchKärnten 43/44 (1955) 196