Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenschule

Nebenschule

, f.

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Bildungsanstalt und Elementarunterricht geringerer Bedeutung
vgl. Beischule
  • dieselbige [schuelzucht hat] ... unterschiedliche mängel ... die erste ... uhrsach rühret von den eltern der schuelkinder ... die vierte von den privat- oder nebenschuelen her
    1618 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 188
  • söllint u.gn.hrn. disse unordenliche nebetschuolen abschaffen
    1626 SchweizId. VIII 616
  • damit die gemeine schul in der statt A. desto eher wieder auffkomme so sollen alle andere nebenschulen der knaben abgestellet [werden]
    1638 Hessen/Nyström,Schul. 54
  • daß niemand einige nebenschule, deutsch oder lateinisch ... ohne ... bewilligung des ministerii ... zuhalten erlaubet sey
    1656 HessSamml. II 332
  • allermöglichst zu verhüten, daß keine winckel- oder verdächtigen nebenschulen auffkommen
    1659 JbWestfKG. 6 (1904) 15
  • [Titel einer Schulordnung:] einrichtung der nebenschulen 
    1671 Rauschning,MusikDanzig 272
  • damit auch sonsten durch die erlaubte nebenschulen den gemeinen ordinar-schulen und dero bedienten nichts abgehe, sollen die eltern ihre kinder ... nirgends anders hin, dann in die kirchspielsschule schicken
    1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 682
  • die von alters hero so wohl in denen kirspelen ... hergebrachte schulen sollen ... erhalten ... die neben- und winckel-schulen aber nicht gestattet werden
    1687 KircheGrafschMark II 513
  • zu erhaltung guter ordnung solle die jugend in die offentliche schulen geschickt, und alle neben-schulen abgestellt werden
    1687 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) III 306
  • weilen einige schulbediente wegen der neben-schulen große klage führen, die königl. kirchen-ordnung ... vorgeschrieben, wie man sich hierbey zu verhalten
    1728 KircheGrafschMark I 150
  • [wir] gestatten ... dass für die kleinen kinder ... jedes ortes ... eine oder zwo nebenschulen, jedoch mit gänzlicher abschaffung aller ... klipschulen ... angerichtet werden mögen
    1733 SchleswHSchulO. 69
  • die winkel- und nebenschulen aufhelfen
    1741 Mecklenburg/Nyström,Schul. 54
  • hingegen soll sich niemand unterstehen, einige winkel- oder heimliche schulen ohne obrigkeitlich expresse bewilligung zu halten, sondern es dieserhalb allerdings bei denen in jeder gemeine angeordneten haupt- und neben-schulen ... sein verbleiben haben
    1754 Minden/SchulO.(Vormbaum) III 528
  • an keinem orte [sollen], unter welchem vorwande es auch sey, nebenschulen oder sogenannte winkelschulen solcher personen geduldet werden, die nicht öffentlich zu einem lehramt angestellt sind
    1787 VerordnAnhDessau II 19
  • die neben schulen sind von den eingesessenen eigenmächtig ohne eine vorher gegangene ... erlaubniß ... angelegt und darum als winkel-schulen ... verboten. [dennoch ist] gegen die ältern [einiger] kinder [, welche die Dorfschule besuchen] ... bey dem landgericht zu L. dahin eingelegt worden, daß solche ihre kinder zu der neben schule zu H. zu schicken angehalten werden möchten
    1794 Dresbach,Halver 417
  • auf dem lande, und in kleinern städten, wo öffentliche schulanstalten sind, sollen keine neben- oder sogenannte winkelschulen ohne besondere erlaubniß geduldet werden
    1794 PreußALR. II 12 § 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):