Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenstand
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, m.
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wie Mitstand
- mit- und neben-staͤnden1675 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 936Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- und damit ... der soldat, was ihm gebuͤhre ... kommet das fuͤr die eigene und der alliirten mit- und neben-staͤnden assistenz-voͤlcker ... fuͤr dißmahlen ... errichtete estappen-reglement darauf an, daß nach advenant einem reuter, dragoner und soldaten ... hoͤchstens 2 pfund brod ... 1 maaß bier ... zur hand geschafft werden1682 Moser,StaatsR. 30 S. 353Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß es ein- und andere von denen chur-fürstlichen gesandten wuͤnschen moͤchten, bey diser sache groͤssere moderation gebrauchet zu haben, weilen einmahl der gebrauchte modus ungewoͤhnlich, auch nicht wohl erhoͤret worden, daß wann man dises oder jenes nicht thun wolle, gleich ab executione zu verfahren, und seinen neben-stand zu excludiren1690 Moser,StaatsR. 45 S. 128Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die meiste evangelische und reformirte herrn neben-staͤnde1694 Struve,PfälzKHist. 732Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ertz-bischoff zu saltzburg antwortete auch, daß es res aliena sive tertii seye, dergleichen seines ermessens ohnedem kein reichs-stand einem neben-stand oder dessen voto comitiali gerne unterworffen sehen moͤchte1749 Moser,StaatsR. 39 S. 471Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)