Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenstift
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Nebenstift
, n.
iU. zu Haupt- oder Domstift eine rangniedere geistl. Körperschaft, bei der Domherren eines anderen Stifts mit Pfründen ausgestattet sind
- H. ... was ein thumbher zu R. und ain bropst auf aynem nebenstyfft daselb1550 Eichstätt/VeröfflFrkG. I 3 S. 69
- conspirationem mit etlichen andern ... schirms-verwandten und angehoͤrigen neben-stifften zu practiciren1566 Struve,PfälzKHist. 176Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nebst den zweyen herrn capitularn ... erscheinen darbey noch ... von jedem neben-stifft ein diacon und subdiacon1738 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 162
- von zusammengesetzten erb- und wahl-titeln: ... F.C. bischof von B., des heil.r.r. fuͤrst, dann des dom- und nebenstifts H. in W. probst1753 Pütter,JurPraxis II 81
- ad primam ... war zu erwegen, daß ein dhom-capitular, so auf einem neben-stifft præbendiret ... wann selbiger in capitulo cathedrali sein votum in landtags-sachen abgelegt, und ... auch sein votum in einem anderen collegio geben will, facultate sibi competente & iure suo sich gebrauchet, woran er nicht behindert werden koͤnne1760 Cramer,Neb. XIX 58
- die bischoͤfe vereinigten diese archidiakonate fuͤr bestaͤndig mit andern geistlichen ehrenstellen, und zwar der regel nach mit probsteien andrer nebenstifter1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 338Faksimile (ca. 151 KB)
- [Besteuerung der Inhaber mehrerer Pfründen:] daß auch die capitularen der ritterstifter als nebenstifter eben dem abzuge unterworfen werden sollten1805 Vahlkampf,Miszellen I 528Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)