Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenstift

Nebenstift

, n.

iU. zu Haupt- oder Domstift eine rangniedere geistl. Körperschaft, bei der Domherren eines anderen Stifts mit Pfründen ausgestattet sind
  • H. ... was ein thumbher zu R. und ain bropst auf aynem nebenstyfft daselb
    1550 Eichstätt/VeröfflFrkG. I 3 S. 69
  • conspirationem mit etlichen andern ... schirms-verwandten und angehoͤrigen neben-stifften zu practiciren
    1566 Struve,PfälzKHist. 176
  • nebst den zweyen herrn capitularn ... erscheinen darbey noch ... von jedem neben-stifft ein diacon und subdiacon
    1738 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 162
  • von zusammengesetzten erb- und wahl-titeln: ... F.C. bischof von B., des heil.r.r. fuͤrst, dann des dom- und nebenstifts H. in W. probst
    1753 Pütter,JurPraxis II 81
  • ad primam ... war zu erwegen, daß ein dhom-capitular, so auf einem neben-stifft præbendiret ... wann selbiger in capitulo cathedrali sein votum in landtags-sachen abgelegt, und ... auch sein votum in einem anderen collegio geben will, facultate sibi competente & iure suo sich gebrauchet, woran er nicht behindert werden koͤnne
    1760 Cramer,Neb. XIX 58
  • die bischoͤfe vereinigten diese archidiakonate fuͤr bestaͤndig mit andern geistlichen ehrenstellen, und zwar der regel nach mit probsteien andrer nebenstifter 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 338
  • [Besteuerung der Inhaber mehrerer Pfründen:] daß auch die capitularen der ritterstifter als nebenstifter eben dem abzuge unterworfen werden sollten
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 528