Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebensubstitut
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, m.
wie Nebenaftererbe
- wan sich zugleich der haubterb und sein aftererb der ... erbschaft entschlagen ... und der aftererb einen mitgenossen und benanten nebenaftererben het, so bliebe die erbschaft demselben nebensubstituten1599 NÖLREntw. III 11 § 7