Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebentagherr
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Nebentagherr
, m.
Person, die ohne Mandat und unbefugt an Tagsatzungen teilnimmt
- so ist denn red gehalten von wegen der nebent-tagsherren, so allenthalben zuritten, wo man taget1516 EidgAbsch. III 2 S. 1000
- jedes ort soll bei sich und in den vogteien, die es verwaltet, die "nebent tagherren" abstellen und wenn nichtsdestominder solche nebentagherren an orte kommen, wo man taget, so sollen die boten der eidgenossen sie vor sich beschicken und "nach dem sy findent, mit inen handlen"1516 EidgAbsch. III 2 S. 1002