Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Nebenwand

1Nebenwand

, f.

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Einfriedung zum Nachbarn (II) hin
  • von klaibung der nebenwende gegen den nachpawrn: welcher mit holtzwerck gegen seinem nachpawrn on mittel an in ruͤrende ein wand gezewnt ... derselb solt gen im selbs die klaiben lassen
    NürnbRef.(1479/84) 35, 22
  • die verfridigung so ein nachbahr dem andern schuldig solle zu rechter zeit beschehen und in denen höffen eine nebenwand bei einer clafter hoch gemacht werden
    1725 NÖsterr./ÖW. VII 423