Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenweg

Nebenweg

, m.

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I Seitenstraße
  • wo sich aber dieses bey hohl-wegen nicht wil practiciren lassen, daselbst sol ein neben-weg auf der hoͤhle her gemacht werden, und was deswegen ein oder dem andern abgehen moͤchte, dem oder denenselben durch ein oder andere vacante guͤther bonificiret oder sonst ex publico bezahlet werden
    1721 HessSamml. III 849
  • die neben- und richte-wege sollen nach fuͤrschrift der f. h. casselischen greben-ordnung tit. xi § 7 abgeschaffet werden
    1757 Estor,RGel. I 817
  • in vincial-[!] oder nebenwege, deren man sich an denen von vorersagter landstrasse abgelegenen doͤrfern ... bedienet, und die jedermann gemein gehalten werden, sohin jeder ... hofmarks-innhaber hierauf das jus der niedergerichtsbarkeit gaudiret
    1774/79 Wagner,Civilbeamte II 239
  • nebenwege, welche zur bauung einer straße in ermangelung anderer, uͤber nutzbare grundstuͤcke gefuͤhret werden
    1781 Schwarz,LausWB. V 148
  • communal-, d.h. stadt - und dorfwege (viae urbicae et vicanae, communications-, neben- oder richtwege), welche zunächst für den verkehr zwischen städten und dörfern, oder mit den landstrassen, bestimmt sind
    1817 Klüber,ÖffRecht 531
  • die oͤffentlichen wege haben in der verordnung einen verschiedenen werth, und werden auch, wenn gleich nicht immer mit denselben bestimmungen, nach dieser verschiedenheit benannt: ... § 17, haupt- und nebenstrassen, landwege ... § 21, landstraßen und nebenwege 
    1823 StaatsbMag. II 612
II schlecht ausgebauter, aus Gründen der Verkehrssicherheit oft gesperrter Weg, auch Fluchtweg
  • meynen uns mit godes hulffe uff morgen yn nachzuilen, umb daz sie sich nit vor uns ilen einche nebenwege zu suchen
    1447 Nürnberg/Janssen,RKorr. II 1 S. 98
  • es werden ... alle in dem dorf I. zu zeiten gebrauchte nebenweg verbotten
    1595 SchriesheimW. 158
  • es soll niemand in den forsten neben- und beywege bey strafe eines mfl. fahren
    1706 BrschwWolfenbPromt. II 486
  • allen posten ist es erlaubt, sich der neben-, schleif- und feldwege zu bedienen
    1713 Wiesand 842
  • daß die postilionen ... wo sie die ordinaire wege brauche koͤnnen, darinn bleiben, und keine neben-wege ... nehmen sollen
    1730 CCMarch. IV 1 Sp. 1098
  • schleifweg, das ist ein nebenweg, welcher verboten ist
    1762 Wiesand 965
  • muͤssen alle schleif- und neben-wege, auch kleine neben-strassen ... gaͤntzlich gesperret ... und keinem, er sey wer er wolle, selbige zu betreten nachgelassen werden
    1770 NCCPruss. IV 7337
  • wenn von denen postillons, wegen solcher schadhaften stücke auf denen straßen, von welchen in zeiten hätte anzeige geschehen können, auf neben- und feld-wege ausgefahren und darüber beschwerde geführet würde, sie, die postmeister ... deshalb zur verantwortung gezogen werden sollen
    1774 CSax. I 1014
  • reisende sollen sich der ordentlichen heer- und landstrassen bedienen und keine nebenwege reisen
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 94
  • zu zeiten, wo die ordentlichen postwege gar nicht, oder schwer zu passiren sind, steht den fahrenden, reitenden, und extraposten frey, sich der neben- und feldwege zu bedienen
    1794 PreußALR. II 15 § 221
  • instruktion fuͤr den transport der verbrecher und vagabonden vom civilstande: ... § 6. richtung der transporte. jeder transport geschieht nur auf der angeordneten transportstrasse; sie muß genau gehalten, und nebenwege nicht eingeschlagen werden
    1816 Kamptz,Ann. XI 512
  • die polizeibehoͤrden sollen die patrouillen vorzuͤglich auf die orte und gegenden lenken, wo die sicherheit bedroht oder gestoͤrt ist, oder das liederliche gesindel sich gewoͤhnlich auzuhalten pflegt; insbesondere muͤssen sie darauf sehen, daß von den patrouillen nicht blos die haupt-straßen, sondern auch die neben-wege begangen, und die abgelegenen plaͤtze, welche als schlupf-winkel der landstreicher und verbrecher verdaͤchtig sind, besucht werden
    1821 Barth,Handb. 72
  • neben-wege, deren versperrung als mittel zur sicherheit des landes
    1826 Scotti,Cleve V 150
  • pflichten des fuhrmanns: ... er hat nur fahrbare wege zu fahren, und darf unter keiner bedingung einen nebenweg einschlagen, selbst nicht, wenn dieser kuͤrzer waͤre
    1828 Pöhls,HR. I 146
III
Schleichweg zur Umgehung der offiziellen (Handels-)Wege mit Zoll- und Mautstationen
  • daß die kauf- handels- und fuhrleute, wie zu waßer, so zu lande, verbotene neben- bey- und schleifwege sucheten, und die ... hohe straße ... in das reich ganz veroͤden und verwuͤsten thaͤten
    1671 Weinart I 308
  • [Verbot, daß] auf neben-wegen und winkel-schiffahrthen einige abfuhr der früchten geschehen ... möge
    1739 SchrBodensee 35 (1906) 66
  • alsdenn vermeiden die reisenden von selbst alle nebenwege, weil wohl niemand so thoͤricht seyn wird, wegen einer maͤßigen zollabgabe auf schlimmen wegen zu fahren
    1758 v.Justi,Staatsw. II 156
  • nebenwege, wodurch maut und zoll umfahren wird, sollen verschlagen, oder mit verbot-tafeln besteckt werden
    1772 RepStaatsVerwBaiern VI 292
  • alle neben- schleich- und richtwege, besonders zur pestzeit, sind verboten, und zu verhauen, und die daͤmme zu schonen
    1785 Fischer,KamPolR. II 408
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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