Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwirtshaus
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2Nebenwand
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Nebenwirt
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, n.
Gastwirtschaft ohne Schankkonzession
- daß die liederliche näbend- oder winckelwirtzhüser, so inn kurtzen jaren näbend den rechten eetafernen uffgestanden, söllichen überflusses und unmäßigen zeerens, spilens ... und anderer lastern ... nit die geringste ursach ... sygend1530 Zürich/SchweizId. XII 547Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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