Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwort
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im Pl. wie Nebenrede
- soll der cammerrichter jederzeyt die procuratores dahin halten, daß sie sich der nebenwort, die der sachen nit dienstlich ... gentzlich enthalten1555 RKGO.(Laufs) I 11 § 9
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