Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenwort

Nebenwort

, n.

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im Pl. wie Nebenrede 
  • soll der cammerrichter jederzeyt die procuratores dahin halten, daß sie sich der nebenwort, die der sachen nit dienstlich ... gentzlich enthalten
    1555 RKGO.(Laufs) I 11 § 9
unter Ausschluss der Schreibform(en):