Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Nebenzeuge

Nebenzeuge

, m.

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wie Mitzeuge (I) 
  • was aber ... durch privatpersonen gegen einander über fürgangne conträct ... geferttigt würdt, die seyen zwischen denen persohnen, welche solch geferttigt haben, und deren erben und successorn ... auch ohne anderer erbettnen nebenzeugen mitferttigung zum beweis gnuegsamb
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) II 38 § 17
  • [Frage:] wie zeuge mit seinem ... zunahmen heisse? ... ob er mit seinem neben-zeugen dieserwegen sich besprochen habe
    1709 CCMarch. II 1 Sp. 437
  • so sollen die gerichte nichts destoweniger amtshalber beobachten, was in dem vorstehenden § 6 verordnet ist, auch die zeugen allezeit um ihren nahmen, alter ... und so ferner nachfolgender massen befragen: ... ob er mit seinem neben-zeugen sich dieserhalben besprochen habe
    1736 BrschwLO. II 855
  • daß also facta hac conciliatione dieser zeuge sich hierinnen in allem mit seinen nebenzeugen conformiret
    1769 Cramer,Neb. 87 S. 115