Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nehme

nehme

, adj.

gangbar, handelsfähig
zu nehmen
  • zwainzig goltgulden reinisch ader der beste munze, so zur zeit ein und zweinzig groischen vor ein gulden neme und genge seint
    1517 KahlaUB. 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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