Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): nehmen
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(Nefningslag)
Negative
Negligentie
Negotiatie
nehme
nehmen
, v.I etwas (von jm.) annehmen, einnehmen, einziehen, entgegennehmen, erwerben, etwas akzeptieren, an Stelle von etwas anderem annehmen; beanspruchen, geltend machen
- 1 von materiellen Gütern (Vermögenswerten, Pfändern, Strafgeldern, Münzen)
- 2 vom Beweisangebot (durch Gottesurteil, Eid oder sonstiges Zeugnis), von Schiedssprüchen, Treue- und anderen Versprechen und sonstigen Rechtshandlungen, die zu ihrer Gültigkeit der Annahme bedürfen
- 3 von Rechtsterminen und Fristen
II jm. etwas (idR. ohne Rechtsgrund) mit Gewalt wegnehmen, stehlen, vereinzelt auch von einem immateriellen Rechtsgut (Ehre); jn. in seine Gewalt bringen, entführen, gefangenhalten; abwerben
III übernehmen, auf sich nehmen, an sich ziehen, sowohl treuhänderisch als auch in die eigene Verantwortung
IV mit Bez. für Rechtsgemeinschaften u. -verhältnisse oder einen Rechtsstatus (zB. 1Acht, Kind): annehmen, aufnehmen, einbeziehen
V herausnehmen, von etwas befreien, abbringen, abtrennen, scheiden
VI bestellen, einsetzen, wählen; heiraten
VII mit Bez. für ein gerichtliches Verfahren: jn. verklagen, in Anspruch nehmen, gerichtlich belangen
VIII die Formel Recht (geben und) nehmen wie auch die seit dem FrühMA. belegte lat. Formel iustitiam facere et recipere haben im römischen Recht keine Vorläufer; die in ihren lexikalischen Bestandteilen stark variierende und auf unterschiedliche Rollenträger bezogene Formel läßt sich auf eine vage Grundbedeutung reduzieren: das vom (jeweiligen) Recht Geforderte oder Angebotene annehmen, akzeptieren, geltend machen, ausüben, in Anspruch nehmen; sich auf ein bestimmtes Gericht oder Verfahren (anstelle der Fehde) einlassen