Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neidbau
Artikel davor:
Negligentie
Negotiatie
nehme
nehmen
Nehmer
nehmhaftig
nehmlich
Nehmung
neichenen
Neid
Neidbau
, m.
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zum Nachteil eines Nachbarn errichtetes Gebäude
Sachhinweis: HRG.1 III 943f.
- neydpau, die ainem schaden prächten, sollen verpoten sein, und sollen die pauleut dieselben neydpau abzuerkennen ... macht haben1489 MünchenStR.(Auer) 210Faksimile (ca. 132 KB)
- weres aber sach, das die zunft vor disem gebel ein notwendigen buw (der nit für ein neudebuw erkant werden mage) buwen wolte, sol sie dasselb zu thun gut fug und macht haben1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 174Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- soll fuͤrnemlich fuͤr einen neidbau ... gehalten werden; wann einer auß solchen seinem bau einen schlechten nutzen, sein nachbar aber dagegen an lufft und liecht einen grossen schaden hat1683 UlmBauO. 30
- hat das geschworne amt niemand einigen neid-bau zu gestatten1740 AugsbBauOrdn./Schmelzeisen,PolO. 207