Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neige
Neige
, f.
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Überrest, Rückstand, auch in bezug auf das Vermögen eines Konkursschuldners
- wer ... wolt ... mit gewalt schenken, der wer der herrschaft zue wandel schuldig sechs schiling zwen pfening und die naig herauß zue ziehen, die prauchen in gemainen nuz1430/1625 NÖsterr./ÖW. VIII 734Faksimile (ca. 41 KB)
- auch machete dieser hochmeister [S.v. Feuchtwangen] das preußsche recht, nemlich: wo ein Preuß einem [Deutschen] die neige zugetrunken hette, der solte widerumb vom frischen anheben. thete er das nicht und würde des überzeuget, solt er es mit dem halse bezalen. und dieß solte ein ewig recht sein in Preußen. solches ist geschehen umb der untrew der Preußen willen, auff daß die Preußen den Deutschen nicht so leichtlich gift eingeben kondten, als sie pflagen zu thun1599 M.Waissel, Chronica Alter Preußscher .../Ebel,Curiosa 58
- ist auch befunden worden das ... paurn von den scheidern hin und wider naigen ligen lassen, dardurch vill scheider im walt verbleiben ... welcher paur solche naigen ligen lasset, der solle darumb gestrafft werden1600 NÖsterr./ÖW. XI 407Faksimile (ca. 57 KB)
- das bey abgewährung des gült- und zehendgetreids überbleibende (die neige genannt) sollen die beamten sich nicht zueignen, sondern den unterthanen zurück geben1694 Schmeller2 I 1733Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- stattrecht, das ein ieglicher gast sein kauf selber soll hingeben. und soll auch niemant von ihm vorkaufen, ihme verbliebe dann ein naige über nach markzeit, die kauft man von ihme wohl ohne wandl17./18. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 609Faksimile (ca. 47 KB)
- daß sie [auswärtige hafner] ... keine naig hoͤher, als auf das hoͤchste pr. 10 fl. und zwar diese erst zu ausgang des markts verkaufen ... sollen1736 KurpfSamml. IV 606Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- neige, lapsus bonorum, heißt, wenn jemand in abfall der nahrung, oder in dergleichen schlechte umstaͤnde geraͤth, daß sein noch habendes vermoͤgen nicht zureicht, die zu bezahlenden schulden zu tilgen, oder seine glaͤubiger zu befriedigen, und es daher zu einem ordentlichen concurs kommt. daher sagt man von einer solchen person: es ist mit ihr auf die neige gekommen1740 Zedler 23 Sp. 1647Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)