Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Neubruchzehnte
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, m.
für einen Neubruch (I) zu entrichtende Abgabe
- wo Bebenhusen am nuwbruchzehenden auch den vierteil hat, ist zum buch auch ein aptzstab verzeichnet und [in den Stein] ingehauwen1522 AltwürtLagerb. II 157
- der dominus territorii heut zu tage die geistlichen ... von ... neubruͤch-zehenden ausschliesset1705 KlugeBeamte I2 521Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß der ... neubruch-zehenden dem domino, so die jagdbarkeit ... hat ... zustehe1733 Beck,Forstg. 136Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist ... derselbe [neubruch] binnen keiner ... parochie befindlich; so stehet der neubruch-zehend ... der cathedral- oder bischoͤfflichen stiffts-kirchen zu1740 Zedler 24 Sp. 24Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fallen diese neubruch-zehenden sonderlich im heil. roͤm. reich denen fuͤrsten und staͤnden, vermoͤge der ihnen gebuͤhrenden landes-herrlichkeit heim1740 Zedler 24 Sp. 24Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [die forst-ordnungen] handeln ... vom neubruchzehnten1757 Estor,RGel. I 977Faksimile (ca. 172 KB)
- ein solcher neubruchszehnte kann ... [weder] fuͤr ein regal, als fuͤr ein ... eigenthum der geistlichkeit angesehen werden, vielmehr ist jeder, dem die befugniß zustehet, die cultur eines unbebauten landes zu gestatten, ... berechtiget, ... einen novalzehnten sich versprechen zu lassen1803 RepRecht XI 70
- die grundherrlichen oder patrimonial-abgaben, renten, gülten, zehnten, deßgleichen neubruch- oder novalzehnten bei kuͤnftigen urbarmachungen ... sind ... fernerhin zu entrichten1820 ProtBundesversamml. IX 190
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